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Gesetzesentwurf zur Vorratsdatenspeicherung – Verstoß gegen Grundrechte

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Seit dem Wochenende befindet sich der Gesetzesentwurf zur umstrittenen Vorratsdatenspeicherung in der Ressortabstimmung. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem aktuellen Gesetzesentwurf.

Ziel des Gesetzesentwurfs

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten wurde erst kürzlich von Netzpolitik.org veröffentlicht.

Ziel des Gesetzes ist die Aufklärung schwerer Straftaten und die Abwehr von Gefahren. Dies soll dadurch gewährleistet werden, dass für Verkehrsdaten eine zeitlich befristete Speicherung vorgesehen wird. Die Erhebung der im Wege der Vorratsdatenspeicherung gewonnen Daten soll auf bestimmte katalogisierte Straftaten begrenzt werden, die neben Mord und Totschlag beispielsweise auch Straftaten aus dem Betäubungsmittelgesetz erfassen.

Der Entwurf soll verhindern, dass es aufgrund der unterschiedlichen Speicherpraxis einzelner Unternehmen dem Zufall überlassen bleibt, ob die benötigten Verkehrsdaten noch vorhanden sind oder eben nicht.

Betroffene Datenarten und Speicherfristen

Das Gesetz betrifft zum einen die sogenannten Verkehrsdaten. Der Begriff ist in § 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes geregelt und betrifft Daten, die bei Erbringung eines Telekommunikationsdienstes anfallen. Dazu zählen beispielsweise beteiligte Rufnummern, Beginn und Ende eines Gesprächs sowie erfolglose Verbindungsversuche. Diese sollen entsprechend des Gesetzesentwurfes für eine Frist von zehn Wochen gespeichert werden.

Betroffen sind ebenfalls Standortdaten im Sinne des § 3 Nr. 19 TKG, also solche Daten, aus denen sich der Standort des verwendeten Mediums und dementsprechend auch der Standort des jeweiligen Nutzes entnehmen lassen. Für diese Daten sieht der Gesetzesentwurf eine Speicherfrist von vier Wochen vor.

Konsequenzen des Gesetzesentwurfs

Der Gesetzesentwurf sieht zunächst einmal eine anlasslose und pauschale Speicherung der genannten Daten vor. Anhand dieser Daten ist eine umfassende Profilbildung der betroffenen Personen möglich.

Auch Daten der sogenannten Berufsgeheimnisträger wie beispielsweise Rechtsanwälte, Ärzte, Psychotherapeuten und Beratungsstellen werden erfasst. Allerdings sollen diese Daten nicht erhoben werden dürfen.

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung kritisiert den Gesetzesentwurf und dessen teils schwammige Formulierungen:

„Dabei ist sehr unklar geregelt, wann diese Daten verwendet werden dürfen, laut Gesetzentwurf auch dann, wenn eine Straftat „mittels Telekommunikation“ begangen wurde und wenn die „Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre.“ Das macht es Strafverfolgungsbehörden einfach, auf diese Daten zuzugreifen. Damit kann auch gegen Filesharer und Trickbetrüger auf Ebay vorgegangen werden. […] Ein tiefer Eingriff in die Grundrechte für die Verfolgung solch vergleichsweise geringer Delikte ist mit dem Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar.“

Wenn man bedenkt, dass ein einmal geschaffenes Einfallstor für einen Eingriff in die Grundrechte den Weg für (immer) weitergehende Eingriffe ebnet, ist die Einführung und die Art und Weise wie sie erfolgen soll – noch vor der Sommerpause im Wege eines Eilverfahrens – ein nicht hinzunehmender Verstoß gegen die Grundrechte.

Was tun?

Will man an dieser Situation tatsächlich etwas ändern, nützen zahlreiche Kommentare im Internet sicherlich wenig. Die Politik neigt dazu diese dezent zu ignorieren.

Am besten Sie kontaktieren die Abgeordneten direkt (vor allem die der SPD) oder Sie schließen sich der Initiative „Freiheit statt Angst“ an und gehen für Ihre Rechte auf die Straße.

 


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