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Datenschutz und Polizeiarbeit: Eine Abwägung zwischen Sicherheit und Grundrechtsschutz

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Ob bei präventiven Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder repressiven Maßnahmen der Strafverfolgung – die Polizei greift dabei häufig auf Datenspuren zurück, die im Alltag in sozialen Netzwerken und bei der Verwendung von Telefon und Kreditkarte hinterlassen werden. Auch Video- und Tonbandaufnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden. Die Maßnahmen tragen zu einer effektiven Gefahrenabwehr bei – greifen zugleich aber auch in die Grundrechte des Einzelnen ein.

Ausgangspunkt: Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geht auf das Volkszählungsurteil vom Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 1983 zurück und wird aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 GG abgeleitet. Es umfasst das Recht des Einzelnen, selbst über die Verwendung und Preisgabe seiner Daten zu bestimmen. Der Rechtsinhaber soll persönlich darüber entscheiden können, wer wann welche Informationen über ihn erhält. Das gilt sowohl im Verhältnis zum Staat, als auch zu Privatpersonen.

Zweck des Grundrechts ist dabei vornehmlich, eine freie Persönlichkeitsentfaltung zu gewährleisten. Der Entscheidungsspielraum darf gerade nicht aus Angst vor Überwachung anderer verkürzt werden.

Daher: Im Datenschutzrecht gilt „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“

Das Datenschutzgesetz dient gerade dem Schutz des Persönlichkeitsrecht, §1 Abs. 1 BDSG. Nach §4 Abs. 1 BDSG gilt zu diesem Zweck das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Ein Datenverarbeitungsvorgang ist demnach nur dann zulässig, wenn der Betroffene zuvor dazu eingewilligt hat oder eine gesetzliche Befugnisnorm besteht.

Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn polizeiliche Behörden Daten zu Strafverfolgungszwecken verarbeiten.

Aber: kein bedingungsloser Grundrechtsschutz

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann nicht unbegrenzt gewährleistet werden. Seine Grenzen findet der Datenschutz vor diesem Hintergrund dann, wenn ein übergeordnetes Allgemeininteresse besteht. Strafverfolgungsmaßnahmen, die in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen, können daher vor dem Hintergrund einer effektiven Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gerechtfertigt sein.

Wichtig ist aber, dass dem Eingriff eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorausgeht und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleibt.

Gesetzliche Grundlagen können sein:

  • StPO
  • Polizeigesetze der Länder
  • TMG und TKG
  • AO
  • BDSG

Kritisch: Vorratsdatenspeicherung, Body Cams und Nutzung sozialer Netzwerke

Die Diskussion um polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen basiert zumeist auf der Abwägung zwischen Schwere der Straftat und Reichweite des Eingriffs in die informationelle Selbstbestimmung. Besonders hinterfragt wird dies momentan für den Zweck der Vorratsdatenspeicherung. Während einige Stimmen hierbei einen Fortschritt für die Sicherheit sehen, halten andere das Gesetz für eine Abkehr von unseren Grundrechten.

Ebenso kritisch gesehen wird der Einsatz von sogenannten Body Cams im Polizeidienst. Dabei können Polizeieinsätze bei Bedarf aufgezeichnet werden. Das führt auf der einen Seite natürlich zu mehr Beweissicherheit – kann aber gleichfalls dazu führen, dass der Einzelne aus Angst vor Konsequenzen daran gehindert wird, seine Grundrechte auszuüben. Als Beispiel sei hier das Recht auf Demonstrationsfreiheit genannt.

Fahndungen über soziale Netzwerke erreichen einen Vielzahl von Personen – können aber auch dazu führen, Einzelne vorschnell zu verurteilen.

Fazit

Die genannten Beispiele verdeutlichen den Spagat zwischen effektiver Polizeiarbeit und Grundrechtsschutz des Einzelnen. Wie weit Polizeiarbeit in Grundrechte eingreifen darf ist besonders vor dem Hintergrund der Vorratsdatenspeicherung ein heftig diskutiertes Thema. Eine gute Darstellung der verschiedenen Ansichten findet sich auf der Seite von heise online.

 


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